2) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich,wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
3) Hiermit weisen wir nochmals auf die alleinige Geltung unserer Ihnen bekanntenallgemeinen Geschäftsbedingungen hin und weisen zugleich alle anderweitigenfremden Geschäftsbedingungen zur Gänze zurück.
§2 Angebote, Lieferfristen
1) Angebote sind freibleibend und/oder unsererseits jederzeit widerruflich; fallskein Widerruf unsererseits
erfolgt auf einen Zeitraum von maximal dreiWochen befristet; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
Die Angaben in unserenAngeboten werden diesseits beim Hersteller abgefragt, wodurch wir fürderen
Richtigkeit etc. keinerlei Gewähr übernehmen können.
2) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferunges sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlichzusagt.
3) Verkaufpreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlichzusagt.
4) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität,Abmessungen und Farbe.
§3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
1)
Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; beiAnlieferung trägt der Käufer die Gefahr.
Lieferung erfolgt an die vereinbarteStelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
2) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen.Das Entladerisiko trägt der Empfänger. Er hat sich zu vergewissern, ob eingefahrloses Entladen möglich ist. Bei Entladung durch den am Fahrzeug derLieferfirma angebrachten Kran, werden die von dieser in der Preisliste angegebenenKosten berechnet. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit\r\ neinem schweren Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeugauf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieserfür auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäßdurch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
3) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wiehoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer fürdie Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von derLieferpflicht.
4) Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretendenUnmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeitdes Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§4 Zahlung
1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzugzahlbar.
2) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährunggrundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig; bei Zahlunginnerhalb von 10 Tagen werden 2% Skonto gewährt. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.
3) Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.
4) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalberund bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen undKosten trägt der Käufer.
5) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne desHandelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der keinKaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe von ihm selbst zu zahlendenKreditkosten, mindestens aber von 3% über dem Diskontsatz der DeutschenBundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; dieGeltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
6) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug,Scheck - oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitereLieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabezahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistungzu verlangen.
7) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäuferwird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
8) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtsaus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diesevom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestelltsind.
§5 Mängelrüge, Gewährleistung und
Haftung
1) Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mitder Maßgabe,
dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchesist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein
Kaufmann ist, alleoffensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5Werktagen nach Lieferung,
in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbauschriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer
unverzüglichschriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen desgewerblichen Güternah - und
Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträgerhat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem
Frachtführerwahrznehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandetwerden.
2) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von§ 459 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unterAusschluss von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechtezu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 desBürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähereWarenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer,es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
3) Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung,Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen,es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeitdes Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§6 Eigentumsvorbehalte
1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung
alleraus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der imZusammenhang mit
dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungenals Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers:
Die Einstellung einzelnerForderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und
derenAnerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhangmit der
Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßigeHaftung des Verkäufers begründet,
so erlischt der Eigentumsvorbe-haltnicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
BeiZahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltswarenach Mahnung
berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet,so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hierausverpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt derVer-käufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertesder Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß§§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt,so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichenBestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oderVermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den VerkäuferMiteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu deranderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. DerKäufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufersstehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgendenBestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufergehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus derWeiterveräußerung entstehenden Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaremit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufernimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetragdes Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedochaußer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn dieweiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, soerstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der demAnteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Absatz 1 Satz 2 giltentsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretunggemäß Absatz 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in dasGrundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegenden Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütungin Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlicheines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mitRang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz (3) Satz2 und 3 gelten entsprechend.
5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in dasGrundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus dergewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mitallen Nebenrechten, und mit Rang oder dem Rest ab; der Verkäufer nimmt dieAbtretung in Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur verwendung oder zum Einbau derVorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nurmit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinnevon Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderenVerfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oderSicherheitsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zurEinziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. DerVerkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauchmachen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüberDritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer dieSchuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen dieAbtretung anzuzeigen, der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern dieAbtretung auch selbst anzuzeigen.
8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder indie abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglichunter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zuUnterrichten.
9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, einesgerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöscht dasRecht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau derVorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenenForderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt dieEinzugsermächtigung ebenfalls.
10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehrals 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabenach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufersaus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltswareund die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
§7 Kreditwürdigkeit
1)
Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt.
2) Ist diese Voraussetzung bei Abschluß des Vertrages nicht gegeben oderentfällt sie danach, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder sofortigeZahlung verlangen, und zwar auch dann, wenn Wechsel gegeben wurden.
3) Mangelnde Kreditwürdigkeit kann u.a. angenommen werden, wenn aus früherenLieferungen rechnungen noch nicht bezahlt sind oder dem Verkäufer eine entsprechende Auskunft einer Bank, Kreditversicherer oder Auskunftei vorliegt,ohne dass der Käufer Vorlage einer Auskunft verlangen kann.
§8
Gerichtsstand
1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung
nach §38der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche derVetragsparteien,
auch für Wechsel- und Scheckklagen, München.
Stand 06/2002
